Begleiteter Umgang

Kuh liestKinder haben einen Anspruch auf Umgang mit ihren leiblichen Eltern. Auch Eltern haben Anspruch auf Kontakt zu ihrem Kind.

Ein Begleiteter Umgang an neutralen Orten und in Begleitung durch sozialpädagogische Fachkräfte wird durch das Familiengericht oder durch das Jugendamt angeordnet,

  • wenn sich Eltern nicht über die Ausübung ihrer Personensorge einig werden können oder
  • wenn Kinder vor negativen Einflüssen und Verhaltensweisen eines Elternteils geschützt werden müssen.


Der Begleitete Umgang findet nach schriftlicher Vereinbarung mit den Eltern bzgl. Art und Weise sowie Umfang statt. Das zuständige Jugendamt finanziert diese Hilfe, Grundlage ist § 18 SGB VIII.

 

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